AGB

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden (nachfolgend „Kunde“) und der BMR-Storen AG (nachfolgend „BMR Storen“) betreffend der angebotenen, individuell für den Kunden angefertigten oder für ihn abgeänderten Produkte sowie die Ausführung von Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (nachfolgend „Produkte und Dienstleistungen“). Die AGB gelten für alle Produkte und Dienstleistungen, sofern mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
  2. Mit Bestellung/Vertragsabschluss bestätigt der Kun- de, diese AGB zu kennen (www.bmr-storen.ch) und deren Verbindlichkeit für die aktuelle und auch für künftige Geschäftsbeziehungen anzuerkennen.
  3. Ohne schriftliche Zustimmung von BMR Storen sind Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrags sowie AGB des Kunden ungültig und für BMR Storen unverbindlich.Sofern der individuelle Vertrag oder diese AGB nichts Abweichendes enthalten, gelten die technischen Anforderung der Norm SIA 342 Sonnen- und Wetterschutzanlagen in der aktuellen Ausgabe. Die gewerkspezifische Norm SIA 118/342 gilt insoweit als in diesen AGB einzelne Bestimmungen ausdrücklich übernommen werden. Die in den Vertragdokumenten verwendeten technischen Begriffe entsprechen der Definition gemäss den technischen Datenblättern der Lieferanten von BMR Storen.
  4. Die vorliegenden AGB gelten für alle nach dem 14.05.2018 getätigten Auftragsbestätigungen und Verträge.

II. Zustandekommen des Vertrags

  1. Unterbreitet BMR Storen dem Kunden eine Offerte, ist diese für BMR Storen 30 Tage verbindlich, sofern in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Offerte keine andere Frist enthalten ist.
  2. Der Kauf-/Liefervertrag kommt mit Zustellung der Auftragsbestätigung an den Kunden oder, bei Fehlen einer Bestätigung, mit Aussonderung der bestellten Produkte durch BMR Storen zustande.
  3. Sind werkvertragliche oder auftragsrechtliche Leis- tungen der BMR Storen Gegenstand des Vertrags, sind diese zusätzlich schriftlich zu vereinbaren. Solche Leistungen sind nicht in den Preisen inbegriffen und separat schriftlich zu vereinbaren.

III. Rücktritt vom Vertrag

  1. Bestellungen von katalogisierten Produkten können vom Besteller annulliert werden, solange noch keine Auftragsbestätigung zugestellt oder die Produkte durch BMR Storen noch nicht ausgesondert wurden. Bereits gelieferte Produkte werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
  1. Bestellungen von für Kunden speziell angefertigten Produkten sind für den Kunden verbindlich.
  2. Sind werkvertragliche Leistungen (Bau-, Montage-, Reparatur und Wartungsarbeiten) vereinbart, gelten dafür die Bestimmungen der Norm SIA 118 (2014) Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten und des Schweizerischen Obligationenrechts subsidiär.
  3. Die gelieferten Produkte bleiben im Eigentum von BMR Storen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Ist der Kunde mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, kann BMR Storen vom Vertrag zurücktreten und die gelieferten Produkte zurückfordern.
  4. BMR Storen kann vom Vertrag ohne Weiteres zu- rücktreten, wenn der Kunde mit einer vereinbarten Vorauszahlung in Verzug ist. Eine bereits geleistete Anzahlung kann – nach Abzug der BMR Storen durch das Dahinfallen des Vertrags entstanden Kosten– an den Kunden rückvergütet werden.
  5. Für den administrativen Aufwand infolge Zahlungs- verzugs des Kunden kann eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Auftragswertes, mindestens aber CHF 30.- belastet werden.

 

IV. Preise

  1. Sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, verste- hen sich Preisangaben immer netto, exklusiv Mehr- wertsteuer. Preisangaben in Preislisten, Homepage oder Prospekten sind unverbindlich. Preisänderun- gen bis zum Vertragsabschluss bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  2. Im Preis inbegriffen ist die Lieferung der bestellten Produkte in Standard-Verpackung an den Sitz/Wohnsitz des Kunden innerhalb der Schweiz frei Haus. BMR Storen ist in der Wahl des Transportmittels frei. Für Lieferungen ins Ausland gehen sämtliche Kosten für Transport, Versicherung, Steuern, Zölle, Kosten Ein- und Ausfuhrbewilligungen etc. zulasten des Kunden.
  3. Soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde, sind Massaufnahme und Kontrolle am Bau, das Erstellen des Elektroschemas, die technische Beratung, die Grundbeschichtung oder Imprägnierung von Bauteilen aus Holz, die Montage (inkl. Bohrungen für Antriebe und Kupplungen durch Fensterrahmen aus Holz, Kunststoff, Holz-Metall und Holz-Kunststoff), die Funktionskontrolle und das Einstellen der Steuerungsparameter im Preis inbegriffen. Dieser Preis beruht auf der Annahme, dass nur ein, maximal zwei Arbeitsgänge zur Erledigung der vorgenannten Arbeiten notwendig sind. Alle anderen, insbesondere auch die in Ziff. 2.3 der Norm SIA 118/342:2009 genannten Leistungen (z.B. Schaffung aller Hohlräume, Aussparungen, Stürze und Kästen für Tragkanäle, Walzen, Getriebeteile und Antriebswellen, Spitzarbeiten und Durchbrüche in Mauerwerk, Beton, Kunststein und Metallkonstruktionen, Bohrungen durch Fensterrahmen aus Metall, Befestigungselemente für Beschläge in Fassaden mit verputzter Wärmedämmung, Kloben und Rückhalterlöcher für Klappläden, Gewindeschneiden in Stahl und Schweissen an Fremdkonstruktionen sowie Verbindungen mit Gewindenieten, elektrische Zu- und Verbindungsleitungen, Sicherungen, Unterputzkasten, Steckdosen usw. Die nach SUVA- Vorschriften erforderlichen Gerüste bei Montagearbeiten, die Massnahmen für Schalldämmung an der Unterkonstruktion, das Wegräumen von Gegenständen für den einwandfreien Zugang zu den Montageplätzen usw. sind nicht im Leistungsumfang BMR Storen enthalten und durch den Kunden zu erbringen. Werden diese Arbeiten durch BMR Storen erbracht, sind das Material und die Arbeiten nach Aufwand (Regiearbeit) zusätzlich zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich bereits im Vertrag vereinbart sind.
  1. Die im Zusammenhang mit Umbauten und Renovationen entstehenden Mehraufwände (z.B. Demontage von bestehenden Sonnen- und Wetterschutzanlagen, Entsorgung des Materials, Abdecken und Reinigen der Räume) sind vom Kunden zusätzlich nach Aufwand (Regiearbeit) zu vergüten, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart sind.
  2. Ist für die von BMR Storen zu erbringenden Leistungen ein Pauschalpreis vereinbart worden und werden einzelne oder sämtliche Leistungen ohne Zustimmung von BMR Storen durch einen Dritten oder den Kunden selbst erbracht, erfolgt keine Reduktion des Pauschalpreises.
  3. Sofern in einem Wartungsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, werden die von BMR Storen zu erbringenden Reparatur- und Wartungsarbeiten nach Aufwand (Regiearbeit) abgerechnet und das verwendete Material ist zusätzlich zu vergüten.
  4. Die unentgeltliche Kran- und Warenliftbenutzung sowie Gerüste und Hebebühnen sind entsprechend durch den Kunden auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen, sofern nicht anders im Vertrag vereinbart. Für die Einlagerung von Material ist ein verschliessbarer Raum und bei Grossbaustellen ein Container nahe des Bauobjekts vom Kunden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen

V. Lieferbedingungen

  1. Alle Zeitangaben, Termine und Lieferfristen sind un- verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Für Montagearbeiten ist zusätzlich Zeit einzurechnen.Wurde schriftlich ein verbindlicher Termin vereinbart, gilt er als eingehalten, wenn die bestellten Produkte bis zum Ablauf der Frist dem Transport übergeben werden.
  2. Bei Lieferverzögerungen seitens BMR Storen wird vermutet (entgegen Art. 190 OR), dass der Kunde weiterhin auf die Lieferung besteht. Verzug von BMR Storen berechtigt den Kunden weder zum Vertrags- rücktritt noch zur Forderung von Schadenersatz für verspätete Lieferung oder Ersatzbeschaffung. Art. 366 OR wird ausdrücklich wegbedungen.
  3. Sind Termine oder Fristen vertraglich ausdrücklich als verbildlich vereinbart, beginnt deren Lauf nach Abschluss des Vertrages (oben II.) und definitiver Bereinigung der technischen und farblichen Spezifikationen sowie nachdem der Kunde die ihm obliegenden Vorbereitungsmassnahmen vorgenommen und die vereinbarte Anzahlung geleistet hat.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend, wenn
    • BMR Storen die für die Ausführung erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig erhält oder der Kunde Bestellungsänderungen vornimmt;
    • der Kunde Spezialfarben wählt.
    • der Kunde mit den ihm obliegendenVorarbeiten, mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug ist, insbesondere Zahlungsverzug;
    • Materialbeschaffungsschwierigkeiten oder andere Hindernisse auftreten, die ohne Verschulden der BMR Storen eintreten, unabhängig davon, ob diese bei BMR Storen oder Dritten (bspw. Zulieferer) entstehen.
    • wenn BMR Storen die Zufahrt zum Objekt mittels Fahrzeugen (LKW und Skyworker) nicht termingerecht gewährleistet ist.

VI. Gefahrenübergang und Mängelrügen

1. Materiallieferung

Risiko und Gefahr gehen mit Übergabe. Damit gilt das Material als abgeliefert und abgenommen.

2. Material und Montage

Bei fertiggestellten Produkten mit Montage erfolgt der Gefahrenübergang auf den Kunden mit Übergabe der Montagerapporte durch BMR Storen, gemeinsam unterzeichnetem Abnahmeprotokoll oder stillschweigend sofern innert 24h nach Montage keine schriftliche Meldung bei BMR Storen eintrifft. Mit der Ablieferung/Abnahme beginnen auch die Rüge- und Verjährungsfrist zu laufen.

3. Reparatur- und Wartung

Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten trägt der Kunde die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes des zu bearbeitenden Produkts oder Teilen davon, auch wenn diese an Werken der BMR Storen erfolgen oder während eines notwendigen Transports oder der Lagerung von Material. Eine entsprechende Versicherung obliegt dem Kunden.

4. Mängelrüge bei reiner Materiallieferung

Der Kunde hat das gelieferte Material innert 5 Arbeitstagen nach der Lieferung zu prüfen und Mängel sofort schriftlich bei BMR zu rügen. Andernfalls gilt das Material bezüglich erkennbarer Mängel als genehmigt. Später entdeckte Mängel sind innert 5 Arbeitstagen seit Entdecken schriftlich bei BMR Storen zu rügen, andernfalls sind die Mängelrechte verwirkt.

Die Mängelrechte des Kunden verjähren nach 2 Jahren ab Herstelldatum.

5. Mängelrechte Lieferung und Montage

Werden erkennbare Mängel bei der Prüfung und Abnahme nicht gerügt (Protokoll), gelten Material und Werk diesbezüglich als genehmigt.

Werden verdeckte Mängel nach der Abnahme entdeckt, kann der Kunde diese während 2 Jahren (Rügefrist) jederzeit rügen, sofern durch das Zuwarten kein Schaden entsteht.

Werden Mängel erst nach Ablauf der Rügefrist entdeckt, hat der Kunde sofort zu rügen. Andernfalls verwirken seine Mängelrechte.

Die Mängelrechte verjähren nach 5 Jahren seit der Ablieferung/Abnahme.

6. Gewährleistung

BMR Storen leistet Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte die auf den entsprechenden Datenblättern ausdrücklich aufgeführten Spezifikationen erfüllen. Im Übrigen wird die Gewährleistung im gesetzlich zu- lässigen Rahmen wegbedungen.

Der Kunde (auch für seine Hilfspersonen) trägt die Verantwortung für fach- und systemgerechten Gebrauch und regelmässige Wartung. Unterlassene Wartung hat den Verlust der Gewährleistungsrechte zur Folge.

Tritt bei einem Produkt (mit oder ohne Montage) während der Verjährungsfrist ein Mangel auf und wird dieser rechtzeitig gerügt, hat der Kunde Anspruch auf Nachbesserung, Ersatz mit mängelfreiem Produkt oder angemessene Preisreduktion. BMR Storen kann nach freiem Ermessen zwischen Nachbesserung und Ersatz wählen.

Für die Lieferung von Produkten von vom Kunden ausgewählten Lieferanten haftet BMR Storen nur für dessen richtige Instruktion und Beaufsichtigung. Im Übrigen trägt der Kunde das Risiko für mangelhafte Lieferung.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen gemäss Norm SIA 118/342:
    • 30% des Kauf-/Werkpreises bei Bestellung/Auftragsbestätigung
    • 30% des Kaupreises bei Lieferung des Materials auf die Baustelle
    • 30% nach Montage
    • 10% nach Erfüllung der vertraglichenLeistungen, Ablauf der Prüfungsfrist und – sofern vereinbart – Lieferung der Sicherheitsleistung für Mängel.

Rechnungen der BMR Storen sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist schuldet der Kunde eine Mahngebühr von CHF 10.00 sowie einen Verzugszins von 7% p.a. Zudem kann BMR Storen die Lieferung weiterer be- stellter Produkte zurückhalten, ohne damit in Liefer- verzug zu geraten.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen von BMR Storen mit Gegenforderungen zu verrechnen.

  1. Bei Lieferungen ins Ausland ist der Kunde zur Vor- auszahlung des gesamten Rechnungsbetrags sowie Übernahme sämtlicher Risiken (Beschädigung, Verlust) und Kosten (Spediteur, Zoll, Gebühren, Bewilligungen u.ä.) ab Sitz BMR Storen verpflichtet.
  2. Allfällige Mängelrügen befreien nicht von der fristge- rechten und vollständigen Zahlung des Kauf- /Werkpreises.

VII. Haftungsausschluss

  1. Wegbedungen wird die Haftung für Mängel, die aufgrund von mangelhaften Angaben des Kunden zum Bauobjekt oder der Unmöglichkeit genauer Massaufnahmen entstehen. Der BMR Storen daraus entstehende Mehraufwand ist zusätzlich zu vergüten.Wegbedungen wird die Haftung für Schäden aller Art, die als Folge von höherer Gewalt, wie bspw. Naturereignisse, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Ar- beitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Nichtverfügbarkeit von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen (Embargos, Export- oder Importbeschränkungen) eintreten.
  2. Wegbedungen wird die Haftung für Hilfspersonen (Art. 101 OR).

XII. Salvatorische Klausel

Sofern eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmun- gen unwirksam sind oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

XIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss der An- wendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 1. März 1991 (Wiener Kaufrecht).
  2. Für sämtliche Streitigkeiten sind ausschliesslich die Gerichte am Sitz der BMR Storen zuständig.